Zur Förderung einer standardisierten und gesunden Entwicklung der Zertifizierungsbranche werden hiermit in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der *Verordnung der Volksrepublik China über Zertifizierung und Akkreditierung* und der *Verwaltungsmaßnahmen für Zertifizierungsstellen* die folgenden Anforderungen zur Stärkung des Managements von Zertifizierungsregeln bekannt gegeben:
I. Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für Zertifizierungsregeln, die von Zertifizierungsstellen formuliert wurden, die die entsprechenden Zertifizierungsqualifikationen erhalten haben, die aber noch nicht von der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats formuliert oder herausgegeben wurden.
II. Grundsätze und Anforderungen
Zertifizierungsstellen sind die Hauptverantwortlichen für Zertifizierungstätigkeiten und tragen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Konformität, Authentizität, Vollständigkeit, Wissenschaftlichkeit und Anwendbarkeit der von ihnen formulierten Zertifizierungsregeln. Sie tragen die Hauptverantwortung für die Formulierung und Umsetzung der Zertifizierungsregeln und geben hierzu eine öffentliche Verpflichtung ab. Die Formulierung der Zertifizierungsregeln muss den folgenden Grundsätzen entsprechen:
(I) Es darf nicht im Widerspruch zu nationalen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Abteilungsrichtlinien, verwaltungsrechtlichen Normen und politischen Bestimmungen stehen.
(II) Es darf nicht im Widerspruch zu bestehenden nationalen oder lokalen Verwaltungsvorschriften für die Lizenzvergabe stehen.
(III) Sie darf nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Zertifizierungsstandards und Zertifizierungsvorschriften stehen, die von der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats formuliert oder herausgegeben wurden.
(iv) Die Zertifizierungsregeln dürfen nicht im Widerspruch zu bestehenden verbindlichen nationalen Standards stehen; eine Übererfüllung nationaler und branchenspezifischer Standards wird angestrebt.
(v) Die Zertifizierungsregeln dürfen nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten oder das öffentliche Interesse verstoßen.
(vi) Ohne die Gesamtkoordinierung der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China (CNCA) dürfen keine Zertifizierungsregeln eingereicht werden, die die nationale Sicherheit, politische Organisationen, soziale Gebräuche, ethnische und religiöse Bereiche betreffen.
(vii) Die Zertifizierungsregeln dürfen weder gegen Rechte des geistigen Eigentums noch gegen Vertraulichkeitsbestimmungen verstoßen.
(viii) Die Formulierung, Einreichung und Anwendung der Zertifizierungsregeln für Produkte, Dienstleistungen und Managementsysteme dürfen nicht verwechselt werden.
(ix) Die Zertifizierungsregeln dürfen nicht gegen die Grundsätze eines einheitlichen nationalen Marktes und des fairen Wettbewerbs verstoßen.
(x) Die Zertifizierungsregeln dürfen nicht gegen die einschlägigen Anforderungen der CNCA verstoßen.
III. Managementanforderungen
Zertifizierungsstellen, die eigene Zertifizierungsregeln formulieren, müssen Managementsysteme für die Initiierung und Begründung von Zertifizierungsregelnprojekten, die Erstellung von Spezifikationen, die Konformitätsprüfung, die Abnahmeprüfung, die Bewertung der Umsetzungseffekte und die dynamische Aktualisierung einrichten und die entsprechenden Aufzeichnungen aufbewahren. Zertifizierungsregeln, deren Zertifizierungsergebnisse ausschließlich im Ausland Anwendung finden, können einer Selbsterklärung zur Einhaltung der Managementanforderungen unterliegen.
(I) Projektgenehmigung
Die vorgeschlagenen Zertifizierungsregeln werden als Projekte verwaltet, und es wird ein Projektgenehmigungsverfahren eingerichtet, um nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Entwicklungsprojekte den Grundsätzen und Anforderungen dieser Bekanntmachung entsprechen und dass die angewandte Zertifizierungsgrundlage angemessen ist.
(II) Standardzeichnung
Die Zertifizierungsregeln sind in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Normen wie GB/T 27007 *Konformitätsbewertung - Leitfaden für die Erstellung normativer Dokumente für die Konformitätsbewertung*, GB/T 27060 *Konformitätsbewertung - Gute Herstellungspraxis* und GB/T 27067 *Konformitätsbewertung - Grundlagen der Produktzertifizierung und Leitfaden für Produktzertifizierungssysteme* zu erstellen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der Interessengruppen und der Unparteilichkeit gerecht werden.
(III) Selbstprüfung der Konformität
Nach der Ausarbeitung der Zertifizierungsregeln richtet die Zertifizierungsstelle ein Selbstprüfungsverfahren zur Konformitätsprüfung ein, führt eine Selbstprüfung aller Inhalte der Zertifizierungsregeln durch, um sicherzustellen, dass diese den Grundsätzen, Inhaltsanforderungen und regulatorischen Anforderungen dieser Bekanntmachung entsprechen, und erstellt einen Selbstprüfungsbericht.
(IV) Annahmeprüfung
Vor der Veröffentlichung und Anwendung der Zertifizierungsregeln ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Die Zertifizierungsstellen legen die Verfahren für diese Abnahmeprüfung fest. Die mit der Abnahmeprüfung beauftragten Experten müssen die Interessen der Stakeholder vertreten können; gegebenenfalls kann ein angemessener Anteil externer Experten hinzugezogen werden. Die Abnahmeprüfung mündet in ein abschließendes Gutachten und einen Bericht.
(V) Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung
Nach Veröffentlichung und Implementierung der Zertifizierungsregeln bewerten die Zertifizierungsstellen regelmäßig (maximal alle zwei Jahre) die Wirksamkeit der Umsetzung der Zertifizierungsregeln anhand des tatsächlichen Projektbetriebs. Die Bewertung umfasst die fortlaufende Einhaltung der Grundsätze und regulatorischen Anforderungen dieser Bekanntmachung, die für die Zertifizierung erforderlichen Ressourcen (Qualifikationen, Personal, Prüfressourcen, technischer Support usw.), den Status der zertifizierten Organisationen, den Stand der Zertifizierungsumsetzung und die Akzeptanz der Zertifizierungsergebnisse. Abschließend wird ein Bewertungsbericht erstellt.
(VI) Dynamische Instandhaltung
Zertifizierungsstellen müssen ein dynamisches Aktualisierungsverfahren für die Zertifizierungsregeln einrichten. Sie müssen Anpassungen und Änderungen der einschlägigen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, behördlichen Regelungen, normativen Dokumente, Normen und technischen Spezifikationen, Zertifizierungsressourcen usw., die die Zertifizierungsregeln betreffen, sowie Rückmeldungen von relevanten Parteien umgehend erfassen und berücksichtigen und die Zertifizierungsregeln unverzüglich überarbeiten, verbessern, deren Einreichung widerrufen oder deren Anwendung aussetzen, um deren Rechtmäßigkeit, Konformität, wissenschaftliche Gültigkeit und Anwendbarkeit zu gewährleisten.
IV. Inhaltsanforderungen
(I) Allgemeine Anforderungen
Die Zertifizierungsregeln müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. Anwendungsbereich.
2. Zertifizierungsgrundlage: Technische Spezifikationen, zwingende Anforderungen an technische Spezifikationen oder Normen.
3. Verfahren zur Durchführung der Zertifizierung, einschließlich Antragstellung, Überprüfung des Antrags, Bewertung (einschließlich Audit, Inspektion, Test, Überprüfung usw.), Verifizierung, Zertifizierungsentscheidung und gegebenenfalls Überwachung und Rezertifizierung.
4. Anforderungen an Zertifizierungszertifikate und Zertifizierungszeichen.
5. Vorschriften und Anforderungen für die Verwaltung des Zertifizierungszertifikatstatus.
(II) Spezifische Anforderungen für jede Zertifizierungskategorie
1. Produktzertifizierung
Die Produktzertifizierungsregeln umfassen auch Zertifizierungsmodelle, Unterteilungen (sofern zutreffend) usw.
2. Managementsystem-Zertifizierung
Die Regeln für die Zertifizierung von Managementsystemen umfassen auch die Programmplanung, Prüfberichte, die Behebung von Abweichungen und Korrekturmaßnahmen sowie deren Überprüfung usw.
3. Servicezertifizierung
Die Regeln für die Dienstleistungszertifizierung müssen auch Zertifizierungsmodelle und Fachabteilungen usw. umfassen.
(III) Sonstige Anforderungen
1. Die Bezeichnung der Zertifizierungsregel muss klar und eindeutig sein. Zertifizierungsstellen dürfen ohne Genehmigung keine Begriffe wie „China“, „chinesisch“, „national“ oder „staatlich“ in den Bezeichnungen von Zertifizierungsregeln, Zertifizierungszeichen oder Zertifizierungszertifikaten verwenden; sie dürfen keine wertenden Adjektive wie „super“, „fortschrittlich“, „führend“ oder „erstklassig“ verwenden, die gegen einschlägige nationale Richtlinien verstoßen; und sie dürfen keine Bezeichnungen für Zertifizierungsregeln, Zertifizierungszertifikate oder Zertifizierungszeichen verwenden, die mit denen von Zertifizierungsregeln eines national einheitlichen Zertifizierungssystems identisch oder ähnlich sind.
2. Name, Nummer, Versionsinformationen, ausstellende Organisation und Veröffentlichungs-/Implementierungsdatum der Zertifizierungsregel müssen mit den Angaben im Volltext der Zertifizierungsregel übereinstimmen.
3. Name, Nummer, ausstellende Organisation und Veröffentlichungs-/Implementierungsdatum der Zertifizierungsgrundlage müssen mit den Angaben im Volltext der Zertifizierungsgrundlage übereinstimmen.
4. Die Auswahl der Zertifizierungsgrundlage muss angemessen und sachgerecht sein und die wichtigsten technischen Anforderungen, Managementanforderungen und Kontrollprozesse umfassen, die mit den Zertifizierungsmerkmalen der eingereichten Zertifizierungsregel übereinstimmen.
V. Einreichungsvorschriften
(I) Einreichungsinhalte
1. Informationen zur Zertifizierungsregel. Die Zertifizierungsregeln sollten die Zertifizierungskategorie und das zugehörige Fachgebiet, Name, Nummer, Versionsinformationen, Statuskennzeichen, Informationen zur ausstellenden Organisation, Veröffentlichungs-/Implementierungsdatum und Veröffentlichungs- bzw. Zugänglichkeitsmethode enthalten; Name, Nummer, ausstellende Organisation und Veröffentlichungs-/Implementierungsdatum der technischen Spezifikationen, der obligatorischen Anforderungen technischer Spezifikationen oder der Normen, auf denen die Zertifizierungsregeln basieren; Name, Stil und ausstellende Organisation des Zertifizierungszertifikats, der Zertifizierungsmarke usw. Weitere Informationen finden Sie im „Formular zur Einreichung von Informationen zu Zertifizierungsregeln“ (siehe Anhang).
2. Der vollständige Text der Zertifizierungsbestimmungen. Falls es sich um eine fremdsprachige Fassung handelt, ist eine chinesische Übersetzung beizufügen.
3. Der vollständige Text oder die Zugänglichkeit der technischen Spezifikationen, der zwingenden Anforderungen an die technischen Spezifikationen oder der Normen, auf denen die Zertifizierungsregeln basieren.
(II) Einreichungsverfahren
1. Einreichung zur Akte
Die von der Zertifizierungsstelle selbst formulierten Zertifizierungsregeln müssen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung über die „Einheitliche Meldeplattform für Geschäftsinformationen zu Zertifizierung und Akkreditierung (http://report.cnca.cn)“ mithilfe des Funktionsmoduls „Einreichung von Zertifizierungsregeln“ zur Einreichung eingereicht werden.
2. Überarbeitung und Einreichung
Wird eine eingereichte Zertifizierungsregel überarbeitet, muss die Zertifizierungsstelle die Einreichung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Überarbeitung erneut einreichen. Inhalt und Anforderungen der Einreichung bleiben unverändert. Die ursprünglich eingereichte Zertifizierungsregel bleibt erhalten.
3. Stornierung der Einreichung
Wird eine eingereichte Zertifizierungsregel aufgehoben, muss die Zertifizierungsstelle die Einreichung innerhalb von 30 Tagen nach der Aufhebung über die „Einheitliche Meldeplattform für Zertifizierungs- und Akkreditierungsinformationen“ mithilfe des Funktionsmoduls „Einreichung von Zertifizierungsregeln“ stornieren. Stornierte Zertifizierungsregeln bleiben erhalten.
VI. Regulatorische Anforderungen
(I) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Verordnung der Volksrepublik China über Zertifizierung und Akkreditierung“ und der „Verwaltungsmaßnahmen für Zertifizierungsstellen“ ihre Zertifizierungsregeln und damit verbundene Informationen auf ihren Websites oder auf andere Weise öffentlich zugänglich zu machen und deren Echtheit und Gültigkeit sicherzustellen.
(II) Die Zertifizierungsstellen führen die Zertifizierungstätigkeiten gemäß den formulierten oder überarbeiteten eingereichten Zertifizierungsregeln durch und übermitteln der Zertifizierungs- und Akkreditierungsbehörde Chinas (CNCA) Zertifizierungsinformationen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Verwaltungsmaßnahmen für Zertifizierungsstellen“.
(III) Sobald die Zertifizierungs- und Akkreditierungsbehörde der Volksrepublik China (CNCA) eine Zertifizierungsregel für einen neuen Zertifizierungsbereich formuliert oder gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrats formuliert und veröffentlicht hat, dürfen die Zertifizierungsstellen keine Zertifizierungstätigkeiten mehr auf der Grundlage zuvor eingereichter Zertifizierungsregeln durchführen.
(IV) Zertifizierungsstellen müssen den Zertifizierungsbereich, dem ihre selbst formulierten Zertifizierungsregeln zugeordnet sind, genau identifizieren und diese im genehmigten Zertifizierungsbereich hinterlegen. Führt eine Zertifizierungsstelle Zertifizierungen auf Grundlage von außerhalb des genehmigten Zertifizierungsbereichs hinterlegten Regeln durch, wird sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „Verordnung der Volksrepublik China über Zertifizierung und Akkreditierung“ bestraft, und das ausgestellte Zertifikat verliert seine Gültigkeit.
(V) Die CNCA richtet einen Risikobewertungsmechanismus ein und führt Überprüfungen der Zertifizierungsregeln durch. Stellt eine Überprüfung einen Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen dieser Bekanntmachung fest, wird die zuständige Zertifizierungsstelle angewiesen, den Mangel zu beheben, bis hin zur Rücksendung ihrer Unterlagen. Im Falle der Rücksendung der Unterlagen hat die Zertifizierungsstelle die ausgestellten Zertifizierungszertifikate ordnungsgemäß zu vernichten.
(VI) Wenn die CNCA und die lokalen Marktaufsichtsbehörden die von den Zertifizierungsstellen durchgeführten Zertifizierungstätigkeiten überwachen und prüfen, dienen die hinterlegten Zertifizierungsregeln als Grundlage für die Prüfung.
(VII) Zertifizierungsstellen, die es versäumen, die in dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Zertifizierungsregeln innerhalb des Einreichungsbereichs einzureichen oder die relevanten Zertifizierungstätigkeiten nicht in Übereinstimmung mit den eingereichten Zertifizierungsregeln durchführen, werden von der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China gemäß den „Vorschriften über die Zertifizierung und Akkreditierung der Volksrepublik China“ und den „Verwaltungsmaßnahmen für Zertifizierungsstellen“ behandelt.
VII. Sonstige Angelegenheiten
(I) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, und die „Bekanntmachung der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China über die Einreichung von Zertifizierungsregeln“ (Bekanntmachung Nr. 18 von 2015) wird gleichzeitig aufgehoben.
(II) Innerhalb von 90 Tagen führen die Zertifizierungsstellen eine Selbstprüfung der gemäß der „Bekanntmachung der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China über die Einreichung von Zertifizierungsregeln“ (Bekanntmachung Nr. 18 von 2015) eingereichten Zertifizierungsregeln durch, schließen die Identifizierung, Sortierung, Ergänzung und Verbesserung der eingereichten Inhalte ab und reichen den vollständigen Text der eingereichten Zertifizierungsregeln sowie den vollständigen Text oder verfügbare Informationen der entsprechenden Zertifizierungsgrundlage usw. ein. Übersteigt die Anzahl der eingereichten Zertifizierungsregeln zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung 200, kann die Frist um weitere 90 Tage verlängert werden.
(III) Die relevanten Informationen im „Formular zur Einreichung von Informationen zu den Zertifizierungsregeln“, das auf der Website „Nationale Informationsplattform für Zertifizierung und Akkreditierung“ der Zertifizierungs- und Akkreditierungsverwaltung der Volksrepublik China veröffentlicht ist, werden nicht vollständig veröffentlicht.
(IV) Zertifizierungsstellen, die Zertifizierungsregeln aus anderen Quellen (einschließlich autorisierter Quellen) anwenden, müssen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung befolgen.
Anlage: Formular zur Einreichung von Informationen zu den Zertifizierungsregeln




